Geschäftsberichte und Offenlegungspflichten
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Offenlegungsbericht nach § 26a KWG zum 31.12.2011
Nachfolgend finden Sie den Bericht über die Offenlegung nach § 26a KWG und der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung (SolvV) der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) zum 31.12.2011
Download: Bericht über die Offenlegung nach § 26a KWG (298,3 Kilobytes)
Offenlegungsbericht nach InstitutsVergV zum 31.12.2010
Bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH handelt es sich um kein bedeutendes Institut i.S.v. § 1 Abs. 2 InstitutsVergV, so dass die Voraussetzungen der §§ 5, 6 und 8 keine Anwendung finden.
Die Vergütung der Geschäftsführer wird durch den Verwaltungsrat der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH bestimmt und ist im Anstellungsvertrag schriftlich festgelegt. Die Vergütung i.S.v. § 2 Nr. 1 InstitutsVergV setzt sich aus Festvergütung und Sonderzahlung zusammen. Die variablen Vergütungsanteile werden vom Personalausschuss (zwei Verwaltungsratsmitglieder und ein Gesellschaftervertreter) festgelegt. Der Personalausschuss hat sich darauf verständigt über eine Sonderzahlung an die Geschäftsführer nach Feststellung des Jahresabschlusses zu entscheiden. Dabei werden das Jahresergebnis der BG (auch im Vergleich mit den Planungen) und die individuellen Leistungen der Geschäftsführer berücksichtigt. Die Eingehung von Risikopositionen und/oder der Abschluss besonderer Geschäfte sind einem einzelnen Geschäftsführer der BG nicht möglich und finden daher naturgemäß bei der Festsetzung der Sonderzahlung keine Berücksichtigung.
Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt grundsätzlich nach gleichgelagerten Kriterien unabhängig vom Geschäftsbereich, so dass u.a. im Hinblick auf die geringe Anzahl der Mitarbeiter und den Risikogehalt der Geschäftstätigkeit auf eine gesonderte Erläuterung nach § 7 Abs. 2 1. Hs. InstitutsVergV verzichtet wird. Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (i.S.v. § 2 Nr. 1 InstitutsVergV) wird durch die Geschäftsführung der BG im Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt. Kein Mitarbeiter der BG hat einen vertraglichen Anspruch auf einen variablen Vergütungsanteil. Jeder Mitarbeiter bekommt lediglich ein Festgehalt. Einmalige Sonderzahlungen zum Festgehalt sind dennoch grundsätzlich möglich. Eine Honorierung von einzelnen oder mehreren Geschäftsabschlüssen erfolgt dabei nicht.
Die einem einzelnen Mitarbeiter gezahlten variablen Vergütungen betragen auf Jahresbasis insgesamt nicht mehr als 10 % seines Festgehaltes. Die BG hat damit eine angemessene maximale Obergrenze für das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung, mit der eine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung vermieden wird, festgelegt. Die Ausgestaltung des Vergütungssystems der BG trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der BG um eine Förderbank handelt, deren Gewinn für Förderzwecke thesauriert wird.
Der Verwaltungsrat ist über die Ausgestaltung der Vergütung informiert.
Der Gesamtbetrag aller Vergütungen in 2010 i.S.v. § 2 Nr. 1 InstitutsVergV beträgt € 1.892.015,49. Davon entfallen auf fixe Vergütungen € 1.811.965,49 und auf variable Vergütungen € 80.050,00. Variable Vergütungsbestandteile haben 32 Mitarbeiter erhalten.
Hamburg im Mai 2011
